Diese Gewerke sind berechtigt zur Ausstellung des Ausweises:
Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Handwerke, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV zur Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen berechtigt sind, sofern die Personen die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen oder Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche sind und zudem eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens gemäß Anlage 11 EnEV nachweisen können:
Maurer und Betonbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Installateur und Heizungsbauer
Stuckateure
Elektrotechniker
Tischler
Maler und Lackierer
Estrichleger
Ofen- und Luftheizungsbauer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Kälteanlagenbauer
Klempner
Metallbauer
Rollladen- und Jalousiebauer
Raumausstatter
Glaser
Steinmetze und Steinbildhauer
Parkettleger
Schornsteinfeger




